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Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Zur gesetzlichen Betreuung gibt es in der Bevölkerung noch viele Unklarheiten, Fragen und Ängste. Auch durch Medienberichte  werden oftmals eher Ängste geschürt. Betreuung ist aber in erster Linie und in den meisten Fällen ein wirksames Instrument zur Hilfe für Menschen, die nicht mehr ausreichend in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Viele Betroffene erleben dies auch so. In vielen Fällen beantragen Betreuerinnen und Betreuer erst die Leistungen, die den Betreuten zustehen, weil diese selbst es nicht geschafft haben oder sich nicht auskannten.

Wir beantworten auf dieser Seite einige wesentliche Fragen zu gesetzlichen Betreuung. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

WAS ist gesetzliche Betreuung?
Gesetzliche Betreuung ist die rechtliche Vertretung Erwachsener durch eine/n vom Betreuungsgericht bestellte/n BetreuerIn. Mit Wirkung ab 1. Jan. 1992 wurden die bis dahin geltenden Bestimmungen über die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige durch das neue Betreuungsrecht grundlegend erneuert. Ziel der Reform war eine verbesserte rechtliche und soziale Stellung der betroffenen Mitbürger – nach dem Motto: Betreuung statt Bevormundung. Das frühere Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht kam für viele Betroffene einer Entmündigung gleich. Grundlegende Persönlichkeitsrechte wie z. B. wählen, heiraten oder ein Testament erstellen wurden ihnen verweigert. Nach dem nun geltenden Betreuungsrecht gehören solche Mißstände der Vergangenheit an. Jeder Betreute bleibt grundsätzlich geschäftsfähig. Die Betreuung soll Beistand und Hilfe in den Lebensbereichen sein, in denen Betroffene selbst nicht mehr zurechtkommen. Gleichzeitig soll ihnen aber ermöglicht werden, ihr Leben soweit wie möglich selbst zu gestalten. Die gesetzlichen Vorschriften zur Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 1896 bis 1908 i enthalten.
WANN wird eine Betreuung eingerichtet?
Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn ein Betroffener dauerhaft die Angelegenheiten seines Lebensalltags ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann. Es ist nicht Voraussetzung, dass der/die zu Betreuende geschäftsunfähig im Sinne des BGB ist. Bei der Einrichtung der Betreuung gilt der Grundsatz, dass diese nur als letztmögliche Maßnahme in Betracht kommt. Andere Hilfe- und Vertretungsmöglichkeiten (z. B. durch Verwandte, durch Nachbarn und das soziale Umfeld, durch Beratungsstellen etc.) haben Vorrang. Auch eine privatrechtliche Vorsorgevollmacht ist vorrangig vor einer gesetzlichen Betreuung; Vorsorgevollmachten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerichtliche Betreuungsverfahren vermeiden.
FÜR WEN kann eine Betreuung eingerichtet werden?
Eine Betreuung kann für jede volljährige Person eingerichtet werden, die aufgrund Krankheit oder Behinderung und mangels anderer Hilfemöglichkeiten auf eine solche Form der Vertretung und des Beistands angewiesen ist. Betroffen sind vor allem altersverwirrte Menschen, psychisch erkrankte, geistig behinderte und schwer körperlich behinderte Menschen.
DURCH WEN wird die Betreuung veranlasst?
Die Betreuung kann auf zwei Wegen veranlasst werden: Zum einen kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Betreuungseinrichtung beim zuständigen Betreuungsgericht stellen. Zum anderen kann das Gericht die Betreuung auf Anregung von Angehörigen, Nachbarn, Hausarzt, Kliniken etc. von Amts wegen einrichten. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz hat. Das Gericht muss prüfen, ob die Betreuung tatsächlich erforderlich ist und kann diese notfalls auch gegen den Willen des Betroffenen einrichten, wenn dieser zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist. Gegen den freien Willen eines Betroffenen kann eine Betreuung jedoch nicht eingerichtet werden.
WER kann Betreuer werden?
Zum Betreuer soll eine möglichst geeignete Einzelperson bestellt werden.In der Regel soll dies eine Vertrauensperson aus dem familiären Bereich oder aus dem Freundeskreis des Betroffenen sein. Das Gesetz schreibt den Vorrang der ehrenamtlichen vor der berufsmäßigen Betreuung vor. Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer oder sind die Betreuungsverhältnisse für einen Ehrenamtlichen zu schwierig, kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Das kann entweder ein freiberuflicher Betreuer oder ein sog. Vereinsbetreuer in einem Betreuungsverein sein. In Ausnahmefällen kann auch ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde oder die Behörde selbst bestellt werden. Der Betreuer bzw. die Betreuerin sollte über die nötige Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Erfahrung im Umgang mit Behörden, über notwendige Kenntnisse z. B. für den Bereich Vermögenssorge etc. verfügen. Bei der Auswahl des Betreuers sind die Vorschläge und Wünsche des Betroffenen maßgeblich. Dieser kann auch eine bestimmte Person als Betreuer ablehnen. Wenn der Betroffene keine Wünsche äußert oder wenn dessen Wünsche offensichtlich seinem Wohl zuwiderlaufen, darf das Betreuungsgericht selbständig einen Betreuer bestellen. Dabei muß es auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht nehmen. So darf der Betreuer z.B. nicht gleichzeitig Mitarbeiter in einer Einrichtung sein, in welcher der Betreute untergebracht ist.
WELCHE AUFGABENKREISE kann eine Betreuung beinhalten?
Die Betreuung wird nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit eingerichtet, d. h. dem Betreuer werden nur die Aufgaben zugewiesen, für die der Betroffene Hilfe benötigt. Die Betreuung kann sich daher je nach Einzelfall von einem bestimmten Sorgebereich bis hin zu einer sehr umfassenden Betreuung erstrecken. Dabei können u.a. folgende Aufgabenbereiche betroffen sein: – Vermögenssorge – Gesundheitsfürsorge – Aufenthaltsbestimmung und Unterbringungsangelegenheiten – Vertretung gegenüber Behörden
Welche PFLICHTEN hat ein Betreuer in seiner Amtsführung
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich gesetzlich zu vertreten. Er soll den Betroffenen auch persönlich betreuen, was den persönlichen Kontakt und Zeit für die Besprechung wichtiger Angelegenheiten beinhaltet. Dabei muss der Betreuer die Vorstellungen, Wünsche und Lebensgewohnheiten des Betreuten achten und vertreten, sofern sie nicht offensichtlich dessen Wohl zuwiderlaufen. Der Betreuer muss mit dem Betreuungsgericht zusammenarbeiten und bei bestimmten weitreichenden Entscheidungen und Veränderungen für das Leben des Betreuten (z.B. Wohnungsauflösung und geschlossene Unterbringung, größere ärztliche Eingriffe) eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht einholen.
WIE LANGE dauert eine Betreuung?
Auch bei der Dauer einer Betreuung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. So muss spätestens nach sieben Jahren geprüft werden, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist. Der Betreuer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Betreuungsgericht mitzuteilen, wenn er eine Betreuung nicht mehr für erforderlich hält. Auch die Erwägung einer Einschränkung bzw. Erweiterung des Aufgabenkreises muss dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden.