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Vollmacht


Jeder geschäftsfähige Erwachsene kann einer Person seines Vertrauens zur Erledigung einzelner oder aller Rechtsgeschäfte eine privatrechtliche VOLLMACHT erteilen. Der Bevollmächtigte kann mit dem Original der Vollmacht im Bedarfsfall sofort handeln. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren ist dann nicht notwendig.

Die Vollmacht schränkt die eigene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit nicht ein. Sie kann jederzeit von Ihnen geändert oder widerrufen werden.

Die Vollmacht sollten Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen.


Darauf sollten Sie achten!

Sie sollten nur jemanden bevollmächtigen, zu dem Sie uneingeschränktes Vertrauen haben. In der Ausübung der Vollmacht wird ihr Bevollmächtigter nur von Ihnen kontrolliert.

Der Bevollmächtigte muss bereit und geeignet sein, stellvertretend für Sie zu handeln.

Bei der Abfassung der Vollmacht sollten Sie fachkundigen Rat einholen, damit alle wichtigen und gewünschten Handlungsbereiche erfasst werden und eine zweifelsfreie Anerkennung im Rechtsverkehr gewährleistet ist.

Empfehlenswert ist stets eine notarielle Beglaubigung oder (bei Immobilienbesitz) gar Beurkundung der Vollmacht. Damit ist gewährleistet, dass die Vollmacht von allen beteiligten Dritten (Banken, Behörden, Ärzten etc.) anerkannt wird. Auch die Betreuungsbehörden der Städte und Landkreise können seit einiger Zeit Vollmachten beglaubigen.